Die Aufgabe obliegt, die Verzeichnisse der in der Gemeinde ansässigen Staatsbürger aufzustellen, die die Voraussetzungen besitzen, um die Befugnisse von Volksrichtern von Schwurgerichten und Berufungsschwurgerichten auszuüben - gemäß Art. 13, Absatz 1 des Gesetzes vom 10.04.1951, Nr. 287